Knifflig... schau mer mol
Zitat:
Die Pflicht zum Mitführen eines Verbandkastens im Fahrzeug ist in § 35h Straßenverkehrszulassungsordnung geregelt, hier wird der Begriff „Erste-Hilfe-Material“ genannt. Der Inhalt des Kfz-Verbandkastens ist im Normblatt Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten B DIN 13164 festgelegt. Diese Norm besagt nichts über das Verfallsdatum, was lediglich aus dem Medizinproduktegesetz resultiert. Daher entbehren alle Verwarngelder wegen abgelaufener Verbandkästen jeglicher Rechtsgrundlage.
Das Nichtmitführen des Erste-Hilfe-Materials hat ggfs. ein Verwarnungsgeld i.H.V. 5 bis 25 € zur Folge (Regelsätze).
|
aus
Verbandkasten Wikipedia
Drin sein muss:
Anhang - Erste Hilfe im Internet