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Neue Regelung zur Grundsteuerzahlung bei Garagen und Gartenlauben auf fremden Grund und Boden

22. Juni 2026
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Seit der Grundsteuerreform 2025 ist für sogenannte Grundstücke auf fremdem Grund und Boden die Steuerpflicht für die Besitzer der Gebäude entfallen. Alle bisherigen Grundsteuerbescheide für die Grundsteuer der Garagen/Gartenlauben auf fremden Grund und Boden wurden per Gesetz zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Dies betrifft hauptsächlich Garagen in Garagengemeinschaften bzw. Gartenlauben in Gartensparten. Die Grundsteuer ist seit 2025 vom Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Garage oder Gartenlaube befindet, zu begleichen.

Hierfür noch eingerichtete Daueraufträge bei der Hausbank sollten entsprechend gelöscht oder gekündigt werden. Somit vermeiden Betroffene unnötige Rückfragen seitens der Stadtkasse und zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Überzahlung.

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