Erbfolge ohne Testament: Was Angehörige in Thüringen wissen sollten

16. September 2026
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Wenn ein Angehöriger ohne Testament oder Erbvertrag stirbt, gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt dabei, welche Verwandten und – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – welcher Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner den Nachlass erhält. Trotz dieser klaren Regeln herrscht bei Hinterbliebenen häufig Unsicherheit: Zählt, was der Verstorbene mündlich geäußert hat? Erbt der Ehepartner alles? Was passiert mit dem Haus? Gerade dort, wo Vermögen über Generationen gewachsen ist, entscheiden die gesetzlichen Vorgaben über Ersparnisse, Immobilien und manchmal den Fortbestand eines Betriebs. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze – und darüber, wann fachanwaltliche Unterstützung sinnvoll ist.

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Kein Testament – was passiert dann rechtlich?

Liegt keine letztwillige Verfügung vor – also weder ein wirksames Testament noch ein Erbvertrag –, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (§§ 1924 ff. BGB) und orientiert sich am Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen.

Das System arbeitet mit sogenannten Ordnungen. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder und – falls ein Kind bereits verstorben ist – dessen Kinder. Erst wenn niemand aus der ersten Ordnung vorhanden ist, rücken die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge nach, etwa Geschwister, Nichten oder Neffen. Danach folgen Großeltern und deren Abkömmlinge. Nähere Verwandte schließen entferntere grundsätzlich aus; fehlen auch diese, fällt der Nachlass an den Staat.

Parallel gilt das Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB): Der überlebende Ehepartner erbt grundsätzlich immer mit. Neben Erben der ersten Ordnung steht ihm ein Viertel des Nachlasses zu, neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – was auf die meisten Ehen zutrifft –, erhöht sich der Anteil des Ehepartners pauschal um ein weiteres Viertel. Nur wenn weder Abkömmlinge noch Eltern, Geschwister oder Großeltern vorhanden sind, wird der Ehepartner Alleinerbe.

Für die Praxis heißt das: Stirbt ein verheirateter Mensch mit zwei Kindern, bekommt keineswegs automatisch der Ehepartner alles. Ehepartner und Kinder erben gemeinsam – eine Konstellation, die viele Betroffene überrascht und die der letzte Wille des Verstorbenen oft nicht vorsah.

Erbengemeinschaften – gemeinsames Vermögen, gemeinsame Entscheidungen

Erben mehrere Personen gemeinsam, bilden sie rechtlich eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört dann nicht jedem einzeln, sondern allen Miterben gemeinschaftlich. Bis zur sogenannten Auseinandersetzung wird das Vermögen gemeinsam verwaltet – über einzelne Nachlassgegenstände wie das geerbte Haus kann kein Miterbe allein verfügen. Für Bankgeschäfte oder Grundbuchangelegenheiten benötigen Erben zudem häufig einen Erbschein als Nachweis ihrer Stellung, den das zuständige Nachlassgericht ausstellt.

Genau in dieser gemeinschaftlichen Bindung liegt das häufigste Konfliktpotenzial. Typische Streitpunkte: Ein Miterbe bewohnt die Immobilie selbst, die anderen wollen verkaufen. Die Beerdigungskosten sollen verteilt werden, die Vorstellungen gehen auseinander. Oder ein Miterbe blockiert aus persönlichen Gründen jede Entscheidung, sodass monatelang nichts geschieht.

Hilfreich ist meist ein strukturiertes Vorgehen: Zunächst verschaffen sich alle Beteiligten einen Überblick über den Nachlass – Vermögenswerte, Schulden, laufende Verträge. Danach lässt sich klären, wer welche Interessen verfolgt: behalten, verkaufen oder sich auszahlen lassen. Je früher diese Fragen sachlich auf den Tisch kommen, desto eher gelingt eine einvernehmliche Auseinandersetzung. Scheitert die Einigung dauerhaft, kann die Auseinandersetzung notfalls gerichtlich durchgesetzt werden – ein Weg, der Zeit und Geld kostet und Familien selten näher zusammenführt.

Wann lohnt sich fachanwaltlicher Rat?

Nicht jeder Erbfall erfordert anwaltliche Begleitung. Ist die Erbfolge eindeutig, der Nachlass überschaubar und das Verhältnis der Erben entspannt, lässt sich vieles in Eigenregie regeln. An ihre Grenzen stoßen Laien allerdings, wenn die familiäre Lage komplex ist – etwa bei Patchwork-Familien, mehrfachen Ehen oder unklarer Testamentslage. Auch bei Nachlassimmobilien, Unternehmensanteilen, geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen oder der Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses ist Präzision gefragt; die Ausschlagung ist zudem an eine Frist von in der Regel sechs Wochen gebunden.

Für Betroffene in Thüringen muss spezialisierte Unterstützung nicht weit sein. Ein Beispiel ist die Kanzlei OEHLMANN, eine Fachanwaltskanzlei für Erbrecht in Nordhausen, die Mandanten aus der Stadt und der gesamten Region betreut. Die Kanzlei ist an mehreren Standorten in Thüringen tätig und bündelt die Fachanwaltschaften Erbrecht und Steuerrecht; zudem wirken ihre Fachanwälte für Erbrecht auch als Testamentsvollstrecker.

Der Fachanwaltstitel setzt nachgewiesene Zusatzqualifikationen und praktische Erfahrung voraus. In verzwickten Erbfällen kann diese Spezialisierung den Unterschied zwischen einer geordneten Nachlassabwicklung und einem jahrelangen Streit ausmachen – sei es bei der Prüfung der Erbfolge, bei Verhandlungen unter Miterben oder vor Gericht, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht mehr erreichbar ist.

Testament und Erbvertrag als vorsorgende Alternative

Wer verhindern will, dass das gesetzliche Raster allein über den Nachlass entscheidet, kann zu Lebzeiten gegensteuern – mit einem Testament oder einem Erbvertrag. Ein Testament lässt sich eigenhändig errichten: Es muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein; Orts- und Datumsangaben gehören unbedingt dazu. Die Alternative ist die notarielle Beurkundung. Ein Erbvertrag ist dagegen stets an notarielle Form gebunden, bindet den Erblasser dafür aber auch fester: Einseitige Änderungen sind nur eingeschränkt möglich.

Gestaltungsbedarf besteht vor allem dort, wo die gesetzliche Erbfolge an der Lebenswirklichkeit vorbeiläuft: in Patchwork-Familien, bei unverheirateten Partnerinnen und Partnern – die gesetzlich leer ausgehen –, bei größerem Immobilienvermögen oder wenn ein Kind den elterlichen Betrieb übernehmen soll. Zu bedenken ist zudem der Pflichtteil: Auch enterbte nahe Angehörige behalten in der Regel einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Eine saubere Gestaltung berücksichtigt solche Ansprüche von Beginn an, statt sie den Erben zu hinterlassen.

Erbschaftsteuerliche Aspekte nicht vergessen

Vom rechtlichen Erbe zu trennen ist die steuerliche Seite: Wer erbt, kann Erbschaftsteuer schulden. Maßgeblich sind der Verwandtschaftsgrad und der Wert des Vermögens. Persönliche Freibeträge sorgen dafür, dass Ehepartner und Kinder in vielen Fällen keine Steuer zahlen müssen; für entferntere Verwandte oder nicht verheiratete Lebensgefährten fallen sie deutlich niedriger aus, sodass dort schneller Steuer anfällt. Die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung kann Pflicht sein – das Finanzamt meldet sich häufig von sich aus, nachdem es vom Nachlassgericht informiert wurde.

Relevant wird die Steuerfrage vor allem bei Immobilien, Betriebsvermögen oder größeren Geldanlagen. Dann lohnt es sich, erbrechtliche und steuerliche Fragen gemeinsam zu prüfen, etwa weil Bewertungszeitpunkte und Übertragungen zu Lebzeiten zusammenwirken. Kanzleien mit Doppelqualifikation decken beide Ebenen ab – so arbeiten etwa in der genannten Kanzlei OEHLMANN Fachanwälte für Erbrecht und für Steuerrecht zusammen.

Fazit: Früh klären, wer erbt

Müssen Sie einen Erbfall ohne Testament ordnen, gilt zunächst: in Ruhe Unterlagen sichten – Bankunterlagen, Verträge, Versicherungen, Grundbuchauszüge – und klären, wer nach der gesetzlichen Erbfolge überhaupt Erbe ist. Erst danach lassen sich Nachlasswerte beziffern und die nächsten Schritte festlegen. Sind mehrere Erben beteiligt oder gehören Immobilien und größere Vermögenswerte dazu, ist frühzeitiger fachlicher Rat in der Regel die günstigere Alternative zum späteren Streit. Wer dagegen selbst vorsorgen möchte, hat es in der Hand: Mit Testament oder Erbvertrag bleibt die eigene Vorstellung maßgeblich – nicht das gesetzliche Standardraster. Und auch bei der Bestattung selbst gilt: Eine frühzeitige Planung entlastet die Familie im Trauerfall spürbar.

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