Nach § 6 ThürFGtG sind am Karfreitag, 3. April 2026, ganztägig verboten:
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
- öffentliche sportliche Veranstaltungen,
- alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tags oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tags Rücksicht nehmen.
Weitere stille Tage sind der vorletzte Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag sowie Totensonntag (Ewigkeitssonntag). Am Heiligen Abend gelten die Verbote der Nummern 2 und 3 ab 15:00 Uhr.
