Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2021 wird die GEMA somit für vertraglich vereinbarte Dauernutzungen (Jahres-, Quartals- und Monatsverträge) entsprechende Rechnungen stellen und die Vergütungen einziehen.
Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe 3 haben, können sich weiter an die GEMA wenden. Sofern die GEMA-Vergütung existenzbedrohend ist, wird die GEMA prüfen, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.
Die meisten Betriebe, die ihre GEMA-Verträge gekündigt hatten, sind hiervon logischer Weise nicht betroffen. Diese sollten allerdings nicht versäumen, der GEMA die Musiknutzung vor der Betriebswiedereröffnung zu melden und einen neuen GEMA-Vertrag abzuschließen.
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