erfurtlogo

Geschäfte bleiben am Sonntag geschlossen

1. Oktober 2016
1 Minute lesen

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 22. September 2016 festgestellt, dass die Rechtsverordnung (RVO) über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 20.11.2015, veröffentlicht im Amtsblatt vom 11.12.2015, mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 unwirksam ist beziehungsweise war.

Nachdem bekannt wurde, dass ein Teil der Geschäfte trotzdem öffnen möchte, hat das Oberverwaltungsgericht auf Antrag der Gewerkschaft ver.di mit Beschluss vom heutigen Tag klargestellt, dass das Verbot der Verkaufs­öffnung an Sonntagen für die Stadt Erfurt im Jahr 2016 ab sofort zu beachten ist.

Zwar ist das Urteil des Gerichts vom 22. September 2016, mit dem die der Verkaufsöffnung zu Grunde liegende Verordnung der Stadt Erfurt für un­wirksam erklärt wurde, noch nicht rechtskräftig, gleichwohl ist die Verord­nung nach Auffassung des Gerichtes außer Vollzug zu setzen und darf des­halb bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens nicht mehr angewendet werden.

Somit sind die Verkaufseinrichtungen an den besagten Sonntagen (darunter der 2. und 30. Oktober sowie der 6. und 27. November) geschlossen zu halten.

Die Stadtverwaltung hat den CityManagement e. V., den Anger 1, das T.E.C., den Thüringenpark sowie die Möbelhäuser Höffner und Ikea informiert, dass die Verkaufseinrichtungen geschlossen bleiben müssen und eine Öffnung am Sonntag rechtswidrig ist.

Oberbürgermeister Andreas Bausewein blickt in Richtung Freistaat: „Das ist ein schlechter Tag für die Einkaufsstadt Erfurt. Selbstverständlich halten wir uns an den Beschluss, aber ich bedauere die Entscheidung. Das Urteil zeigt, dass eine rechtssichere, landeseinheitliche Regelung im Interesse der Thüringer Städte und Einzelhändler vonnöten ist.“

Unabhängig davon wartet die Stadtverwaltung Erfurt auf das schriftliche Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 22. September 2016. Für die Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage im kommenden Jahr muss dann genau geprüft werden, welche Anlässe im Hinblick auf den Schutz von Sonn- und Feiertagen die hohen Anforderungen erfüllen, um Sonntagsöffnungs­zeiten zurechtfertigen.