Dies betrifft hauptsächlich Garagen in Garagengemeinschaften bzw. Gartenlauben in Gartensparten. Die Grundsteuer ist seit 2025 vom Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Garage oder Gartenlaube befindet, zu begleichen.
Hierfür noch eingerichtete Daueraufträge bei der Hausbank sollten entsprechend gelöscht oder gekündigt werden. Somit vermeiden Betroffene unnötige Rückfragen seitens der Stadtkasse und zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Überzahlung.
