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Neuerungen bei der Abgabe von alten Elektrogeräten

9. Dezember 2015
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Deutschland hat mit einer Gesetzesänderung, welches die Entsorgung von Elektrogeräten regelt, eine neue EU-Richtlinie umgesetzt. Mit dem neuen Gesetz sollen bis 2016 mindestens 45 Prozent des anfallenden Elektromülls erfasst und wenn möglich wiederverwertet werden, bis 2019 soll die Quote auf 65 Prozent steigen. Darüber hinaus will die Regierung auch den illegalen, gesundheitsgefährdenden Schrottexport nach Afrika eindämmen. Zwei Neuerungen betreffen den Verbraucher.

Das sogenannte ElektroG sieht vor, dass Geräte und herausnehmbare Batterien vor der Entsorgung zu trennen sind. Verhindert werden soll damit vor allem ein Schadstoffeintrag in die Umwelt durch zerschredderte Batterien. Nur die Entnahme von Batterien aus dem Gerät erlaubt deren sachgerechte und sichere Entsorgung.

Neu ist außerdem die Rücknahmepflicht für Großvertreiber: Händler, die auf einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern Elektro- und Elektronikprodukte verkaufen, sind verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte in zwei Fällen vom Verbraucher zurücknehmen: Zum einen beim Neukauf eines gleichwertigen Geräts, zum anderen bei kleinen Geräten (keine Kantenlänge größer als 25 cm) – auch ohne Kauf eines entsprechenden Neugeräts. Auch große Onlinehändler sollen gezwungen werden, Altgeräte zurückzunehmen.

Funktionierende Elektrogeräte nimmt auch das Stöberhaus kostenlos an. Wiederverwendung ist nach EU-Recht noch ökologischer als Recycling.

Im Jahr 2014 gaben die Erfurter 1350 t Altgeräte in den Wertstoffhöfen ab und die SWE Stadtwirtschaft GmbH hat diese dem Recycling zugeführt.
Nach Angaben des Zentralverbandes Elektrotechnik und Elektroindustrie (ZVEI) und des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe Entsorgung (bvse) liegt das geschätzte Gesamtaufkommen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten in Deutschland bei rund 1,1 Mio. Tonnen pro Jahr.

Worum geht es?

Das Elektrogesetz [ElektroG] ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Regelung des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Politisch zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt (BMUB). Die Rechts- und Fachaufsicht sowie die Marktüberwachung unterliegt dem Umweltbundesamt (UBA).
Welche Produkte sind betroffen?
Betroffen sind Elektro- und Elektronikgeräte, die zur ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder erzeugen, verbrauchen, übertragen oder messen und für Spannungen von max. 1000V (Wechselstrom) bzw. 1500V (Gleichstrom) ausgelegt sind – es sei denn, eine Ausnahme ist anwendbar.