Gemäß § 58c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Ein Widerspruch zur Datenweitergabe bei der Meldebehörde ist jedoch möglich.
Der Datenübermittlung kann widersprochen werden
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