Stark vergrößerte Viren

Schul- und Kita-Betrieb in Warnphase 1

7. Oktober 2021
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Für Schulen und Kindertageseinrichtungen gelten die vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport getroffenen Festlegungen, die im folgenden Auszug aufgeführt sind.

Foto: © Kateryna Kon/123rf

4. Schulbetrieb in der Warnphase – Warnstufe 1

Tritt in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die Schule gelegen ist, die Warn-stufe 1 nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Kraft, gilt für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO (staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate sowie Schulen in freier Trägerschaft) folgendes:

4.1. Die Schulleitung bietet allen Schülerinnen und Schülern zweimal in der Woche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Schule unter Beaufsichtigung durch schulisches Personal mittels eines Selbsttests an.

4.2. Schülerinnen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, können auf An-trag bei der Schulleitung vom Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. Schülerinnen und Schüler, die eine Erstimpfung bereits erhalten haben, aber noch nicht über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, können auf Antrag bei der Schulleitung vom Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann das zuständige staatliche Schulamt im Einzelfall Schülerinnen und Schüler, deren im selben Haushalt lebende Angehörige Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen und nicht geimpft werden können, auf An-trag bei der Schulleitung vom Präsenzunterricht befreien; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt.

4.3. Der Präsenzeinsatz von Personal, das Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt und das aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, erfolgt unter ständiger Einhaltung des Mindestabstandes zu den Schülerinnen und Schü-lern sowie unter besonderer Beachtung der Lüftung nach § 11 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt ein Einsatz im Distanzunterricht nach Anweisung der Schulleitung.

4.4. Eltern und einrichtungsfremde Personen erhalten Zutritt zur Einrichtung oder zum Einrichtungsgelände nur, nachdem sie entweder eine Testung mit einem negativen Testergebnis vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder beauftragten Personen der Einrichtung durchgeführt haben oder der Einrichtungsleitung einen Nachweis über ein negatives Testergebnis, vollständigen Impfschutz oder eine Genesung vorgelegt haben, der den Anforderungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO genügt. Dies gilt nicht, solange der Aufenthalt in der Einrichtung eine Dauer von zehn Minuten nicht überschreitet oder wenn die Gesprächssituation einen ausreichenden Infektionsschutz erlaubt.
 

7. Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Warnphase

7.1. Tritt in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege gelegen ist, die Warnstufe 1 nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder eine höhere Warnstufe in Kraft, erhalten Eltern und einrichtungsfremde Personen Zutritt zur Einrichtung oder zum Einrichtungsgelände nur, nachdem sie entweder eine Testung mit einem negativen Testergebnis vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder beauftragten Personen der Einrichtung durchgeführt haben oder der Einrichtungsleitung einen Nach-weis über ein negatives Testergebnis, vollständigen Impfschutz oder eine Genesung vorgelegt haben, der den Anforderungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO genügt. Dies gilt nicht, solange der Aufenthalt in der Einrichtung eine Dauer von zehn Minuten nicht überschreitet oder wenn die Gesprächssituation einen ausreichenden Infektionsschutz erlaubt.

Auszug aus: Vollzug der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2- in Kindertageseinrichtungen, der wei-teren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 30. September 2021

Quelle: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

 

 


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